VOLKSBEGEHREN FÜR IMPF-FREIHEIT
Vielen Dank an die 259.150 Unterstützer
Das Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:
„Der Art.7 (1) der Österreichischen Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen:
"Staatsbürger, die an ihrem Körper keine chemische, biologische oder hormonelle Veränderung durchführen haben lassen und keine mechanischen oder elektronischen Implantate tragen, dürfen in keiner Weise gegenüber anderen Personen benachteiligt werden. Es ist unzulässig, solche Veränderungen zwangsweise an Personen vorzunehmen.“
Aktuelles zum Volksbegehren
Häufig gestellte Fragen zum Volksbegehren
Eine Voranmeldung oder Terminvereinbarung ist nicht erforderlich!
Denken Sie daran einen gültigen Lichtbildausweis mitzunehmen.
Grundsätzlich können Sie entweder persönlich am Gemeinde- (Stadt-)amt oder Magistrat Ihre Unterschrift leisten oder online mit Ihrer Handysignatur bzw. Bürgerkarte unterzeichnen.
1. Bei jeder Gemeindebehörde persönlich:
- Im Leitfaden für die Gemeinden betreffend Volksbegehren
wird im Zusammenhang mit den Öffnungszeiten darauf hingewiesen, dass an Werktagen – ausgenommen am Samstag – zumindest von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, und an zwei
Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, offen zu halten ist, - keine Mittagspausen oder sonstige Unterbrechungszeiten der Öffnungszeiten festgelegt werden dürfen,
- Am Samstag, dem 23. Jänner 2021, zumindest von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen zu halten ist (in Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann die Eintragungszeit innerhalb des Zeitraumes von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr auf zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden, wie zum Beispiel: 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr),
- am Sonntag, dem 24. Jänner 2021, die Eintragungslokale geschlossen bleiben können.
2. Mit der Handysignatur oder Bürgerkarte online:
Um sich den Weg zur Gemeindebehörde zu ersparen, ist es sinnvoll die Online-Möglichkeit unter www.handy-signatur.at zu nutzen. Achtung: Sichern Sie sich den Onlinezugang rechtzeitig!
Sehen Sie hier die Video-Anleitung dazu:
Es ist kein Nachweis über die Teilnahme an einem Corona-Test erforderlich!
Ausgangsregelung: Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind unter anderem nur zu folgenden Zwecken zulässig:
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie (=Volksbegehren)
Wenn Sie das Volksbegehren schon unterstützt haben, müssen Sie kein zweites Mal unterschreiben.